BFH - Urteil vom 14.11.2007
II R 2/06
Fundstellen:
NotBZ 2008, 281
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1197/03

BFH - Urteil vom 14.11.2007 (II R 2/06) - DRsp Nr. 2008/318

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen II R 2/06

DRsp Nr. 2008/318

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau (E) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. April 2001 für insgesamt 500 000 DM ein Grundstück zu hälftigem Miteigentum. Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte für diesen Erwerbsvorgang durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Oktober 2001 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. November 2001 hoben die Parteien den Kaufvertrag vom 30. April 2001 wieder auf. Mit einem weiteren, durch denselben Notar unmittelbar anschließend beurkundeten Vertrag kaufte die D GmbH (GmbH) das Grundstück zum Preis von 550 000 DM. Die GmbH, an der der Kläger zu 52 % und E zu 48 % als Gesellschafter beteiligt waren, wurde dabei durch den Kläger, ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, vertreten. Die Eheleute traten der Kaufpreiszahlungsschuld der GmbH als Gesamtschuldner bei. E unterzeichnete den Vertrag ebenfalls.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers ab, die Steuerfestsetzung für den Vertrag vom 30. April 2001 gemäß § 16 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) aufzuheben. Der Einspruch blieb erfolglos.