BFH - Urteil vom 14.11.2007
IX R 62/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 171/05

BFH - Urteil vom 14.11.2007 (IX R 62/06) - DRsp Nr. 2008/3784

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen IX R 62/06

DRsp Nr. 2008/3784

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, betreute ein Vereinsmitglied, das als Polizistin tätig ist und in den Jahren 2003 und 2004 einige Übersetzungstätigkeiten für seinen Arbeitgeber gegen Entgelt übernommen hatte. Hinsichtlich dieser Tätigkeit liegen Rechnungen für das Jahr 2003 über 258 EUR und für das Jahr 2004 über 125 EUR vor. Seit August 2004 ist die Übersetzungstätigkeit beendet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigten im Besteuerungsverfahren des Vereinsmitglieds zurück, da wegen dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit der Vertretung durch den Kläger § 4 Nr. 11 i.V.m. § 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verletzt sei. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 239 veröffentlichten Urteil die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --, § 80 Abs. 5 AO, § 4 Nr. 11 StBerG).

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Zurückweisungsverfügung vom 23. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 sowie das Urteil des FG aufzuheben.