BFH - Urteil vom 14.12.1993
VII R 46/93
Normen:
AO (1977) § 84 S. 3; DVStB § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 (a.F.), § 26 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4, 5, Abs. 7, § 30; GG Art. 12, 19 ; StBerG § 37 a Abs. 3, § 37b Abs. 2, § 164a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 780
BFHE 173, 378
BStBl II 1994, 333
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.12.1993 (VII R 46/93) - DRsp Nr. 1996/10023

BFH, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen VII R 46/93

DRsp Nr. 1996/10023

»1. In der mündlichen Steuerberaterprüfung müssen an den Bewerber nicht Fragen aus sämtlichen der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt werden. 2. Zum Schutz des Vertrauens in den Bestand der Rechtsprechung. 3. Das Gebot der Chancengleichheit verlangt nicht, daß alle Bewerber eines Prüfungsjahrgangs von demselben Prüfungsausschuß geprüft werden. 4. Allein das Nichtvorhandensein eines ausführlichen Protokolls über den Inhalt der mündlichen Steuerberaterprüfung rechtfertigt nicht die Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung.«

Normenkette:

AO (1977) § 84 S. 3; DVStB § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 (a.F.), § 26 Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4, 5, Abs. 7, § 30; GG Art. 12, 19 ; StBerG § 37 a Abs. 3, § 37b Abs. 2, § 164a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat die Steuerberaterprüfung (2. Wiederholung) nicht bestanden, weil sie die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote nicht erzielt hat.

Gegen die ihr bekanntgegebene Prüfungsentscheidung wandte sich die Klägerin mit der Klage und begehrte, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung den Beklagten und Revisionskläger (Ministerium der Finanzen - FinMin -) zu verpflichten, ihr die Wiederholung der mündlichen Prüfung unter einer anderen Prüfungskommission zu gestatten.