Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat die Steuerberaterprüfung (2. Wiederholung) nicht bestanden, weil sie die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote nicht erzielt hat.
Gegen die ihr bekanntgegebene Prüfungsentscheidung wandte sich die Klägerin mit der Klage und begehrte, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung den Beklagten und Revisionskläger (Ministerium der Finanzen - FinMin -) zu verpflichten, ihr die Wiederholung der mündlichen Prüfung unter einer anderen Prüfungskommission zu gestatten.
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