BFH - Urteil vom 14.12.2004
II R 41/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5390/00

BFH - Urteil vom 14.12.2004 (II R 41/03) - DRsp Nr. 2005/5770

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen II R 41/03

DRsp Nr. 2005/5770

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte von seiner am ... Januar 1996 verstorbenen Mutter einen Anteil an einem Grundstück. Das damals für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für diesen Anteil nach § 138 Abs. 5 i.V.m. § 146 Abs. 6 und § 145 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert auf 755 250 DM fest. Die vom Kläger mit Einspruch und Klage erhobenen Einwendungen gegen die rückwirkende Anwendung dieser mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) erlassenen Vorschriften hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1521 veröffentlicht.

Mit der Revision hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die rückwirkende Anwendung der Vorschriften sei verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2000 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 31. Januar 1996 vom 12. Oktober 2000 und 28. Juli 1998 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).