BFH - Urteil vom 15.04.1988
III R 26/85
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2, § 361 ; FGO § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 98
BStBl II 1988, 660
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.04.1988 (III R 26/85) - DRsp Nr. 1996/12973

BFH, Urteil vom 15.04.1988 - Aktenzeichen III R 26/85

DRsp Nr. 1996/12973

»Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, die mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides begründet wird, ist zulässig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 29.10.87 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240).«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2, § 361 ; FGO § 42 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist an mehreren Verlustzuweisungsgesellschaften als Kommanditist beteiligt, zu denen in den Streitjahren die Firmen A KG (A) und die R KG (R) gehören. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 3. Januar 1983 für die Jahre 1974 bis 1976 und am 27. April 1983 für die Jahre 1977 bis 1980 jeweils gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er die gewerblichen Einkünfte des Klägers aufgrund von Mitteilungen der Betriebsfinanzämter über die im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungen geänderten Verlustanteile erhöhte. Hierbei wurden u.a. die Herabsetzung der Verlustanteile an der A um ... DM in 1974, ... DM in 1975, ... DM in 1976 und um ... DM in 1977 berücksichtigt.