BFH - Urteil vom 17.09.1997
II R 37/96

BFH - Urteil vom 17.09.1997 (II R 37/96) - DRsp Nr. 1998/9207

BFH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen II R 37/96

DRsp Nr. 1998/9207

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte wegen eines Grunderwerbs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vom 19. April 1991 durch Bescheid vom 9. Oktober 1991 Grunderwerbsteuer fest.

Mit Einspruch und Klage beantragt die Klägerin, die Grunderwerbsteuer auf 3000 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 33 veröffentlichten Entscheidung statt. Das Urteil erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Mai 1995. Das Urteil wurde an diesem Tage nicht verkündet, sondern sollte dem Beteiligten schriftlich zugestellt werden. Das Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung wurde von den drei Berufsrichtern unterschrieben am 12. Mai 1995 der Geschäftsstelle des FG übergeben. Zu welchem Zeitpunkt das vollständig abgefaßte, mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehene und von den drei Berufsrichtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben wurde, ergibt sich aus den Akten des FG nicht. Das Urteil wurde den Beteiligten am 16. bzw. 21. Februar 1996 zugestellt.

Mit der Revision macht das FA u.a. Verletzung von § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.