BFH - Urteil vom 17.12.1999
VII R 91/99

BFH - Urteil vom 17.12.1999 (VII R 91/99) - DRsp Nr. 2000/1789

BFH, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen VII R 91/99

DRsp Nr. 2000/1789

Gründe:

Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es wie im Streitfall an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.