I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2001 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer auf 78 012 DM herab. Hinsichtlich des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen enthielt der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).
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