BFH - Urteil vom 18.04.1996
V R 25/95
Normen:
FGO § 105 Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2082
BB 1997, 193
BFHE 180, 512
BStBl II 1996, 578
DB 1996, 2111
DStR 1996, 1567
DStZ 1997, 200
DStZ 1997, 96
NJW 1997, 416
NVwZ 1997, 416
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.04.1996 (V R 25/95) - DRsp Nr. 1996/28811

BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen V R 25/95

DRsp Nr. 1996/28811

»1. Ein Urteil ist i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 und des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn es nach Verkündung im Falle des § 105 Abs. 4 FGO nicht alsbald der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Ein nach Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergebenes (vollständig abgefaßtes) Urteil ist nicht alsbald nachträglich niedergelegt, unterschrieben sowie übergeben worden und demnach nicht mit Gründen versehen (Anschluß an Beschluß des GmS-OGB vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92). 2. Bei der Frist von fünf Monaten für die nachträgliche Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle handelt es sich nicht um eine ungefähre, sondern um eine genau bestimmte Frist. Auch eine geringfügige Versäumung zieht die Rechtsfolge nach sich. 3. Dienstfreiheit beim FG (Rosenmontag) am letzten Tage der Frist hindert nicht deren Ablauf.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 4, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I.