BFH - Urteil vom 18.06.1993 (VI R 67/90) - DRsp Nr. 1996/9813
BFH, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen VI R 67/90
DRsp Nr. 1996/9813
»1. Widerspricht der im Tatbestand eines Urteils wiedergegebene Sachantrag der Formulierung im Sitzungsprotokoll, geht die Fassung des Antrags im Sitzungsprotokoll vor.2. Entscheidungen über die Steuerfestsetzung sind im Steuerfestsetzungsverfahren und Entscheidungen über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen im Steueranrechnungsverfahren zu treffen.3. Fließt einem Steuerpflichtigen nur der im Tenor eines Zivilgerichtsurteils zahlenmäßig bezifferte und in den Entscheidungsgründen als "netto" bezeichnete Arbeitslohn zu, so ist lediglich der zugeflossene Betrag steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen.4. Zur Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2EStG bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.«