FG Hamburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 227/99
BFH - Urteil vom 18.12.2002 (I R 17/02) - DRsp Nr. 2003/6088
BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 17/02
DRsp Nr. 2003/6088
»Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.«