FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 227/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 250 ; HGB § 266 ;
Fundstellen:
BB 2002, 933
EFG 2002, 559

Passivierung vereinnahmter Optionsprämie durch eine Bank

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 227/99

DRsp Nr. 2002/4544

Passivierung vereinnahmter Optionsprämie durch eine Bank

Die von einer Bank vereinnahmten Optionsprämien sind nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als Verbindlichkeit zu passivieren.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 250 ; HGB § 266 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin erhaltene Optionsprämien durch Bildung eines Passivpostens neutralisieren durfte.

Die Klägerin ist eine Bank und führte in den Streitjahren als Clearing-Mitglied der deutschen Terminbörse (DTB GmbH, heute Eurex) für eigene Rechnung Optionsgeschäfte durch. Mit Abschluss der Optionsverträge verpflichtet sie sich als Stillhalterin gegenüber den Käufern der Optionen, bestimmte Optionsgegenstände zu bereits im voraus festgelegten Konditionen während eines bestimmten Zeitraumes (amerikanischer Typ) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäischer Typ) zu erwerben (Put) oder zu veräußern (Call). Die Klägerin war und ist in folgenden Segmenten tätig: Im Zinsbereich hat sie Optionen auf festverzinsliche Wertpapiere mit kurz-, mittel- und langfristigen Laufzeiten, im Aktienbereich Optionen auf die im DAX vertretenen Werte und im Indexbereich Optionen auf den DAX (sowie ODAX und FDAX) begeben. Dabei zählen die Aktienoptionen zum amerikanischen und die Indexoptionen zum europäischen Typ.