BFH - Urteil vom 19.12.2003
VI R 31/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 394/00

BFH - Urteil vom 19.12.2003 (VI R 31/03) - DRsp Nr. 2004/2814

BFH, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI R 31/03

DRsp Nr. 2004/2814

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann im Streitjahr 1996 mit einer Ausbildung zum Fahrlehrer. Im Jahr 1994 hatte er ein Lehramtsstudium nach Ablegung des schriftlichen Examens abgebrochen und war anschließend zwei Jahre als Konzertveranstalter gewerblich tätig gewesen.

Die Kosten für die Fahrlehrerausbildung (insgesamt 14 334 DM) machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah darin Aufwendungen des Klägers für seine Berufsausbildung und berücksichtigte wegen auswärtiger Unterbringung Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 400 DM.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung seien als Werbungskosten abzuziehen, weil sie objektiv und subjektiv mit dem später ausgeübten Beruf des Fahrlehrers und den damit verbundenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhingen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 988 veröffentlicht.