BFH - Urteil vom 19.12.2007
IX R 44/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 932
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1898/02

BFH - Urteil vom 19.12.2007 (IX R 44/06) - DRsp Nr. 2008/10156

BFH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen IX R 44/06

DRsp Nr. 2008/10156

Gründe:

I. Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer der Wohnung A, die sie seit 2001 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Klägerin ist darüber hinaus Alleineigentümerin der unentgeltlich an Angehörige überlassenen Wohnung B.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte für die Wohnung B ab dem Jahr 2001 die volle Kinderzulage, für die Wohnung A für die beiden Kinder der Kläger lediglich zwei halbe Kinderzulagen.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage auf volle Kinderzulage auch für die Wohnung A mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1813, veröffentlichten Urteil statt. Der Kläger habe für die Wohnung A Anspruch auf Kinderzulage in voller Höhe, da nach § 9 Abs. 5 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) eine Halbteilung nur dann durchzuführen sei, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien und zugleich für diese Wohnung für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage hätten.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von § 9 Abs. 5 EigZulG rügt.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.