I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch Urteil des Landgerichts A vom 11. Oktober 1982 wegen Beihilfe zum fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggel und Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verurteilt. Das Urteil wurde nach Abschluß des Revisionsverfahrens im Schuldausspruch rechtskräftig. Der Verurteilung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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