BFH - Urteil vom 21.06.1988
VII R 135/85
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 393
BStBl II 1988, 841
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.06.1988 (VII R 135/85) - DRsp Nr. 1996/13040

BFH, Urteil vom 21.06.1988 - Aktenzeichen VII R 135/85

DRsp Nr. 1996/13040

»Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt summarisches Bestreiten nicht. Beruhen die strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen eines Mitangeklagten, so bedarf es zur Substantiierung einer annehmbaren Erklärung, warum zu erwarten sei, daß dieser seine Aussagen ändern werde (Anschluß an BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311).«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch Urteil des Landgerichts A vom 11. Oktober 1982 wegen Beihilfe zum fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggel und Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei verurteilt. Das Urteil wurde nach Abschluß des Revisionsverfahrens im Schuldausspruch rechtskräftig. Der Verurteilung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: