BFH - Urteil vom 21.08.1996
I R 80/95
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1997, 302
BFHE 181, 415
BStBl II 1997, 134
DB 1997, 610
DStZ 1997, 267
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 21.08.1996 (I R 80/95) - DRsp Nr. 1997/2120

BFH, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen I R 80/95

DRsp Nr. 1997/2120

»1. Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung, wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt (Bestätigung BFH-Beschluß vom 16. März 1994 I B 186/93, BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696). 2. Von einem regelmäßigen Pendeln in diesem Sinn kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn ein (in nicht leitender Stellung tätiger) Arbeitnehmer an bis zu 45 Arbeitstagen nicht von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt oder nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt. 3. Arbeitet der Arbeitnehmer an Tagen, die im Betrieb seines Arbeitgebers arbeitsfrei sind, und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt oder Freizeitausgleich, so sind diese Tage Arbeitstage i.S. der Nr. 2.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte im Streitjahr 1990 zusammen mit seiner Ehefrau keine 30 km (Luftlinie) von der deutsch-schweizerischen Grenze entfernt. Er war als Diplom-Kaufmann von einem Unternehmen in Basel angestellt.