BFH - Urteil vom 21.12.1993
VIII R 13/89
Normen:
EStG (i.d.F. des StÄndG 1991StÄndG 1991) § 32 Abs. 8, § 54 ; FGO § 74 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3 ; StrbEG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1547
BFHE 174, 328
BStBl II 1994, 734
DStZ 1994, 601
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1989, 59 und 62),

BFH - Urteil vom 21.12.1993 (VIII R 13/89) - DRsp Nr. 1995/1181

BFH, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen VIII R 13/89

DRsp Nr. 1995/1181

»Die Neuregelung des Kinderfreibetrages in § 32 Abs. 8 EStG i.V.m. § 54 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I, 1322, BStBl I, 665) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1984 betrifft.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StÄndG 1991StÄndG 1991) § 32 Abs. 8, § 54 ; FGO § 74 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3 ; StrbEG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er bezog im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 77345 DM und aus Kapitalvermögen in Höhe von 2127 DM. Die Klägerin erzielte aus einem selbstgenutzten Zweifamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) Kinderfreibeträge für vier Kinder in Höhe von insgesamt 1728 DM (4 x 432 DM). Dagegen versagte er den Klägern die beantragte Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 für drei Kinder mit der Begründung, das Haus sei im Streitjahr noch nicht genutzt worden. Der Einspruch blieb erfolglos.