BFH - Urteil vom 23.04.1985
VIII R 282/81
Normen:
AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 326
BStBl II 1985, 711
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.04.1985 (VIII R 282/81) - DRsp Nr. 1996/10138

BFH, Urteil vom 23.04.1985 - Aktenzeichen VIII R 282/81

DRsp Nr. 1996/10138

»Der VIII. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom 19. August 1982 IV R 185/80, BFHE 136, 445, BStBl II 1983, 21) an, daß auch in den Fällen, in denen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 AO (1977)) unterblieben ist, das FG sich nicht auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken darf, wenn der Kläger sich gegen den Verwaltungsakt wendet.«

Normenkette:

AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG. In den Streitjahren (1973 bis 1977) war Frau S persönlich haftende Gesellschafterin. Ihre Kinder Frau B und H.S. waren Kommanditisten. Die KG ist während des Rechtsstreits in Liquidation getreten. Ihre Firma ist während des Revisionsverfahrens im Handelsregister gelöscht worden. Die Gesellschafter bilden hinsichtlich des noch nicht verteilten Vermögens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Klägerin hatte in den Streitjahren einen Fabrikationsbetrieb. In diesem arbeitete der Ehemann von Frau S (Dr. G.S.) mit. Mit ihm war ein Beratervertrag geschlossen worden. Dr. G.S. war berechtigt, am Ende jedes Wirtschaftsjahres für seine Tätigkeit bei der Klägerin eine besondere Rechnung auszustellen.