BFH - Urteil vom 23.11.1993
VII R 56/93
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; FGO §§ 41 Abs. 1 2 S. 1 100 Abs. 1 S. 4 110 ;
Fundstellen:
BB 1994, 780
BFHE 173, 201
BStBl II 1994, 356
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.11.1993 (VII R 56/93) - DRsp Nr. 1996/9984

BFH, Urteil vom 23.11.1993 - Aktenzeichen VII R 56/93

DRsp Nr. 1996/9984

»1. Eine Leistungsklage auf Rücknahme der einer Gewerbebehörde bereits erteilten Auskunft des FA über die Höhe der Steuerrückstände des Klägers ist unzulässig. 2. Zur Frage, ob die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO auch subsidiär ist, wenn eine Gestaltungs- oder Leistungsklage auf einem anderen als dem finanzgerichtlichen Rechtsweg möglich ist. 3. Für die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der einer Gewerbebehörde erteilten Auskunft über die Höhe der Steuerrückstände fehlt jedenfalls dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn für die Untersagung der Ausübung des Gewerbes die erteilte Auskunft nicht allein ausschlaggebend gewesen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; FGO §§ 41 Abs. 1 2 S. 1 100 Abs. 1 S. 4 110 ;

Gründe:

I.

Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) teilte der Stadtverwaltung auf deren Anfrage in einem Gewerbeuntersagungsverfahren die Steuerrückstände mit, die dort für die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehörigen und von ihm geleiteten Unternehmen sowie für ihn und seine Ehefrau bestanden.