I.
Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) teilte der Stadtverwaltung auf deren Anfrage in einem Gewerbeuntersagungsverfahren die Steuerrückstände mit, die dort für die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehörigen und von ihm geleiteten Unternehmen sowie für ihn und seine Ehefrau bestanden.
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