BFH - Urteil vom 24.01.1996
I R 160/94
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1150
BFHE 180, 160
BStBl II 1996, 328
DB 1996, 1117
DStR 1996, 866
DStZ 1996, 408
NJW-RR 1996, 1006
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.01.1996 (I R 160/94) - DRsp Nr. 1996/20863

BFH, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen I R 160/94

DRsp Nr. 1996/20863

»1. Kredite, die eine Organgesellschaft aufnimmt und ohne Gewinnaufschlag an eine Schwester-Organgesellschaft weiterleitet, sind keine durchlaufenden Kredite. 2. Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der revolvierenden Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Banken sind nicht allein deshalb als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig verstärken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6. Februar 1991 I R 101/88, BFHE 164, 369, BStBl II 1991, 851). Ein Zusammenwirken der Banken liegt nicht bereits dann vor, wenn die Banken aufgrund der Einbindung des Kreditnehmers in einen Konzern, der Absicherung der Kredite durch Konzernwechsel und der hohen Kreditwürdigkeit des Konzerns auch ohne vorherige Vereinbarungen jederzeit bereit sind, die kurzfristigen Kredite zu verlängern oder Kredite zur Ablösung der kurzfristigen Kredite anderer Banken zu gewähren.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.