BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 35/94
Normen:
AO 1977 §§ 14, 52, 53, 54, 55, 56, 58 Nr. 4, 7 a, § 59 ; FGO § 55 Abs. 2 S. 1, §§ 68, 123 S. 2; KStG (1991) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2181
BFHE 181, 57
BStBl II 1996, 583
DStZ 1997, 58
NVwZ 1998, 880
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 35/94) - DRsp Nr. 1996/28792

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 35/94

DRsp Nr. 1996/28792

»1. Eine GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO 1977 erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird. 2. Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des Kirchenvermögens voraus. 3. Eine nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes wird nicht dadurch Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, daß daneben auch der Kirche gehörender Grundbesitz verwaltet wird.«

Normenkette:

AO 1977 §§ 14, 52, 53, 54, 55, 56, 58 Nr. 4, 7 a, § 59 ; FGO § 55 Abs. 2 S. 1, §§ 68, 123 S. 2; KStG (1991) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.