BFH - Urteil vom 24.07.1997
V R 65/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 324

BFH - Urteil vom 24.07.1997 (V R 65/96) - DRsp Nr. 1998/9276

BFH, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen V R 65/96

DRsp Nr. 1998/9276

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob mit Telefax vom 23. März 1995 Klage "gegen die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1995 ... - RbSt ... Rbl.-Nr. ... wegen Zinsen zur Umsatzsteuer 1992". Sie beantragte, den Zinsbescheid vom 30. September 1994 aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1995 unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Ihr wurde hierzu gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung von einem Monat nach Zustellung der Anordnung gesetzt. Die Zustellung erfolgte am 22. Juni 1995.

Das FG erließ am 2. August 1995 einen Gerichtsbescheid, in dem die Klage als unzulässig behandelt wurde. Die Klägerin beantragte rechtzeitig mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 - am gleichen Tag beim FG eingegangen - begründete sie die Klage.