BFH - Urteil vom 24.10.1996
VII R 113/94
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 1, §§ 38, 71, 191 Abs. 1, §§ 319, 370 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO §§ 850c, 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 671
BFHE 181, 552
BStBl II 1997, 308
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.10.1996 (VII R 113/94) - DRsp Nr. 1997/2672

BFH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen VII R 113/94

DRsp Nr. 1997/2672

»1. In der Verwaltungsvollstreckung nach der AO 1977 gilt § 850f Abs. 2 ZPO aufgrund § 319 AO 1977 sinngemäß. Mithin hat die Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines die Pfändungsschutzgrenzen übersteigenden zusätzlichen Pfändungsbetrags erfüllt sind, ob insbesondere die zu vollstreckende Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. der §§ 823 ff. BGB begründet ist. 2. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 1, §§ 38, 71, 191 Abs. 1, §§ 319, 370 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO §§ 850c, 850f Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schuldete Steuern und steuerliche Nebenleistungen aufgrund eines Haftungsbescheids wegen Umsatzsteuerrückständen, bei dem in der Begründung dargelegt worden ist, daß außer der Haftung nach § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) zugleich die Voraussetzungen des § 71 AO 1977 erfüllt sind. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung pfändete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) deswegen die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Klägers aus dem zwischen diesem und der Firma F GmbH (Drittschuldnerin) bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnis und verfügte ihre Einziehung.