BFH - Urteil vom 24.11.1993
X R 49/90
Normen:
AO (1977) §§ 38 39 162 ; DepotG §§ 5 6 ; EStG § 23 ; FGO §§ 76 96 100 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 493
BB 1994, 556
BFHE 173, 107
BStBl II 1994, 591
NJW 1994, 1495
WM 1994, 732
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1990, 352),

BFH - Urteil vom 24.11.1993 (X R 49/90) - DRsp Nr. 1996/9964

BFH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen X R 49/90

DRsp Nr. 1996/9964

»1. Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis i. S. des § 23 EStG genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind. 2. In solchen Fällen ist die Sechsmonatsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nur gewahrt, wenn (der Art und der Stückzahl nach) ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG unanwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 38 39 162 ; DepotG §§ 5 6 ; EStG § 23 ; FGO §§ 76 96 100 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Streitjahr 1985 (wie in den Vorjahren auch) mehrere umfangreiche Wertpapieran- und -verkäufe getätigt. Diese Wertpapiere wurden, zusammen mit im Jahre 1985 ererbten Papieren, in einem seit 1980 unterhaltenen Girosammeldepot verwahrt.