BFH - Urteil vom 24.11.2009
VIII R 11/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2959/04

BFH - Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 11/07) - DRsp Nr. 2010/10732

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen VIII R 11/07

DRsp Nr. 2010/10732

Gründe

I.

Streitig ist, ob und inwieweit eine einheitliche Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1. und seine Ehefrau, die frühere Klägerin, die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 2. bis 5. beerbt worden ist, waren verheiratet und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Im Streitjahr 2000 übertrugen der Kläger und seine Ehefrau die Verwaltung ihres bei der A-Bank geführten Vermögens auf die Firma F-AG. Grundlage der Tätigkeit der F-AG waren vier Verträge über die "individuelle Vermögensverwaltung". Zwei dieser Verträge hatten der Kläger und seine Ehefrau je für sich gesondert mit der F-AG geschlossen. Die anderen beiden Verträge hatten sie gemeinsam als GbR mit der AG vereinbart. In den Verträgen waren als Gegenstand der Vermögensverwaltung unter Ziff. 3 "Verwaltete Vermögenswerte" jeweils bei der A-Bank geführte Depots sowie Girokonten bezeichnet. Zu dem Umfang der Vermögensverwaltung heißt es in Ziff. 1 der Verträge: