BFH - Urteil vom 25.11.2002
VIII R 79/01

BFH - Urteil vom 25.11.2002 (VIII R 79/01) - DRsp Nr. 2003/3209

BFH, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen VIII R 79/01

DRsp Nr. 2003/3209

Gründe:

I. Der am ... Juli 1977 geborene Sohn M des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist das zweite von drei Kindern des Klägers. Die Geschwister studierten, M leistete bis zum 31. Juli 1998 seinen Zivildienst. Im Juli 1998 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Am 1. August 1998 begann M eine Lehre als Bankkaufmann. Den Antrag des Klägers, ihm für M Kindergeld ab August 1998 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des M den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Entlassungsgeld sei in den Kürzungsmonaten zugeflossen und entfalle auf die Zeit des Zivildienstes (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1150).

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).