BFH - Urteil vom 26.07.1988
VII R 83/87
Normen:
AO (1977) §§ 69 191 240 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 512
BStBl II 1988, 859
NWB 1988, F. 1, 305
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.07.1988 (VII R 83/87) - DRsp Nr. 1996/13068

BFH, Urteil vom 26.07.1988 - Aktenzeichen VII R 83/87

DRsp Nr. 1996/13068

»1. Zum Umfang der Haftung nach § 69 AO (1977) für die Lohnsteuer, wenn dem Geschäftsführer der Gesellschaft außer den in voller Höhe ausgezahlten Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen. 2. Die Haftung nach § 69 S. 2 AO (1977) erstreckt sich nicht auf Säumniszuschläge, die ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (Konkurseröffnung) verwirkt sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 69 191 240 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Geschäftsführerin einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Über das Vermögen der KG wurde am 11. Juli 1983 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin wegen rückständiger Lohnsteuer (Zeitraum Oktober 1982 bis Juni 1983) der KG sowie Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Einspruch und die Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).