Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Geschäftsführerin einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Über das Vermögen der KG wurde am 11. Juli 1983 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin wegen rückständiger Lohnsteuer (Zeitraum Oktober 1982 bis Juni 1983) der KG sowie Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Der Einspruch und die Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|