BFH - Urteil vom 26.11.2003
VI R 108/01
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3148/97

BFH - Urteil vom 26.11.2003 (VI R 108/01) - DRsp Nr. 2004/1223

BFH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen VI R 108/01

DRsp Nr. 2004/1223

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Leiter einer Grund- und Hauptschule. Sein Unterrichtspensum beträgt 12 Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, ob das Dienstzimmer des Klägers wegen der abgesenkten Raumtemperatur bzw. der festgestellten Formaldehydkonzentration nur eingeschränkt nutzbar sei, brauche nicht entschieden zu werden; denn es stehe nicht fest, dass der Kläger sein häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 v.H. beruflich nutze.

Mit der dagegen gerichteten Revision macht der Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt.

Der Kläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.

Das FA tritt der Revision entgegen.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).