I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am ... als Steuerberatungsgesellschaft mbH gegründet. Den einzigen Geschäftsanteil übernahm Rechtsanwalt Dr. X. Zu Geschäftsführern wurden zwei Rechtsanwälte bestellt, von denen der eine auch Steuerberater ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag führt die Klägerin die Firma "X Steuerberatungsgesellschaft mbH". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium) lehnte nach Anhörung der beigeladenen Steuerberaterkammer die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft mit der Begründung ab, der Firmenname sei unzulässig, weil er den Personennamen eines Nichtsteuerberaters enthalte. Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, die gewünschte Firmierung widerspreche den Geboten der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit und sei deshalb unzulässig.
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