BFH - Urteil vom 27.07.1993
VII R 21/93
Normen:
GmbHG § 4 ; HGB § 18 Abs. 2 ; StBerG §§ 43 Abs. 4 S. 2, 53, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2008
BFHE 172, 266
BRAK-Mitt 1994, 53
BStBl II 1994, 262
GmbHR 1994, 199
NJW 1994, 1896
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 27.07.1993 (VII R 21/93) - DRsp Nr. 1996/9879

BFH, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen VII R 21/93

DRsp Nr. 1996/9879

»Eine Steuerberatungsgesellschaft mbH ist auch dann befugt, den Namen ihres Alleingesellschafters in die Firma aufzunehmen, wenn dieser nicht Steuerberater, aber Rechtsanwalt ist.«

Normenkette:

GmbHG § 4 ; HGB § 18 Abs. 2 ; StBerG §§ 43 Abs. 4 S. 2, 53, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am ... als Steuerberatungsgesellschaft mbH gegründet. Den einzigen Geschäftsanteil übernahm Rechtsanwalt Dr. X. Zu Geschäftsführern wurden zwei Rechtsanwälte bestellt, von denen der eine auch Steuerberater ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag führt die Klägerin die Firma "X Steuerberatungsgesellschaft mbH". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzministerium) lehnte nach Anhörung der beigeladenen Steuerberaterkammer die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft mit der Begründung ab, der Firmenname sei unzulässig, weil er den Personennamen eines Nichtsteuerberaters enthalte. Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die gewünschte Firmierung widerspreche den Geboten der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit und sei deshalb unzulässig.