BFH - Urteil vom 27.07.1993
VIII R 67/91
Normen:
FGO § 105 Abs. 2, § 118 Abs. 3 S. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BB 1994, 1773
BFHE 173, 480
BStBl II 1994, 469
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 27.07.1993 (VIII R 67/91) - DRsp Nr. 1996/10041

BFH, Urteil vom 27.07.1993 - Aktenzeichen VIII R 67/91

DRsp Nr. 1996/10041

»1. Ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann. 2. Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, es sei denn, daß zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO auf dem Gebiet des materiellen Rechts vorliegt.«

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2, § 118 Abs. 3 S. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

Gründe:

I.

Die Mutter (E. K.) der Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) und der Beigeladenen zu 1. war mit einer Kommanditeinlage zu 40 v.H. an einer Kommanditgesellschaft, der Beigeladenen zu 2. (KG), beteiligt. Sie war gleichzeitig Eigentümerin eines Grundstücks, das ursprünglich für Betriebszwecke der KG genutzt wurde und als Sonderbetriebsvermögen der E. K. bilanziert war. Die Gewinne aus der Vermietung des Grundstücks wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) als solche festgestellt. Das Grundstück war mit mehreren Gebäuden bebaut. Seit 1954 wurde eines der Gebäude ausschließlich von E. K. zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die übrigen Gebäude waren an fremde Unternehmer vermietet.