I. Streitig ist die Zulässigkeit einer Klage.
1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ am 8. September 1983 die angefochtenen Bescheide, die wegen fehlender Steuererklärungen auf Schätzungen beruhten. In fristgerecht eingelegten Einsprüchen kündigte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine spätere Begründung der Rechtsbehelfe an. Als bis Mai 1984 noch keine Begründung und auch keine Steuererklärungen für 1981 vorlagen, wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1984 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin am 17. Mai 1984 zugestellt.
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