BFH - Urteil vom 28.09.1990
III R 178/86
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1982) § 19; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 307
BFHE 162, 177
BStBl II 1991, 187
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.09.1990 (III R 178/86) - DRsp Nr. 1996/11745

BFH, Urteil vom 28.09.1990 - Aktenzeichen III R 178/86

DRsp Nr. 1996/11745

»1. Ob eine bewegliche Sache nach ihrer Verbindung mit einer anderen beweglichen Sache noch ein eigenes selbständiges Wirtschaftsgut ist oder nur ein unselbständiger Teil eines anderen Wirtschaftsgutes, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu entscheiden. 2. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem die Sachen nach der Verbindung stehen, ist für sich allein kein geeignetes Beurteilungsmerkmal. Für die Selbständigkeit oder Zusammenfassung sind vielmehr in erster Linie von Bedeutung die Festigkeit der Verbindung (§ 93 BGB), die Zeitdauer, auf die die Verbindung angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild vor und nach der Verbindung. 3. Die selbständige Bewertbarkeit einer dienenden beweglichen Sache geht regelmäßig verloren, wenn die Hauptsache ohne die Verbindung mit der dienenden Sache unvollständig erscheint oder gar ein negatives Gepräge hat (Anschluß an die BFH-Urteile vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, und vom 13. März 1990 IX R 104/85, BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514).«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1982) § 19; EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: