BFH - Urteil vom 29.04.1993
IV R 26/92
Normen:
FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1728
BFHE 171, 1
BStBl II 1993, 720

BFH - Urteil vom 29.04.1993 (IV R 26/92) - DRsp Nr. 1996/9705

BFH, Urteil vom 29.04.1993 - Aktenzeichen IV R 26/92

DRsp Nr. 1996/9705

»Will der BFH im Revisionsverfahren eine Sache wegen Versagung des rechtlichen Gehörs an das FG zurückverweisen, muß er vorab die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung prüfen. Nach erfolgter Zurückverweisung müssen daher im zweiten Rechtsgang das FG und auch der BFH davon ausgehen, daß diese Prozeßvoraussetzung gegeben ist.«

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3, § 126 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 14.05.1982 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), Rechtsanwalt K, im Namen des Klägers eine Klage gegen einen vom Finanzamt (FA) erlassenen Gewinnfeststellungsbescheid eingereicht. Die Klage ist unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts K verfaßt und schließt mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Wort Rechtsanwalt. Darüber befindet sich ein mit Kugelschreiber ausgeführter Schriftzug, der aus einer ununterbrochenen Linie besteht und einem stilisiertem K ähnelt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Frage der Zulässigkeit nahm es keine Stellung.

Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat durch das Urteil vom 26.01.1989 IV R 71/87 (BFH/NV 1990, 296) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden sei, daß das FG beigezogene Akten verwertet habe, ohne den Kläger darüber zu informieren.