BFH - Urteil vom 29.10.1993
VI R 26/92
Normen:
AO (1977) § 38, § 44, § 47 ; BGB § 426 ; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 42d;
Fundstellen:
BB 1994, 206
BB 1994, 343
BFHE 172,
BStBl II 1994, 197
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.10.1993 (VI R 26/92) - DRsp Nr. 1996/9922

BFH, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen VI R 26/92

DRsp Nr. 1996/9922

»Haftet der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen, in denen er keine Aufzeichnungen gemacht hat, gemäß § 42 d EStG für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer, so ist die Höhe der Haftungsschuld selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz und nicht mit dem (höheren) Nettosteuersatz zu berechnen, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber nach der Zahlung wegen des Fehlens von Aufzeichnungen bei seinen Arbeitnehmern keinen Regreß wird nehmen können (Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164).«

Normenkette:

AO (1977) § 38, § 44, § 47 ; BGB § 426 ; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 1 S. 3, § 42d;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) stellt Fertiggerichte her. Anläßlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Arbeitnehmer der Klägerin in der betrieblichen Kantine zum Preis von 1 DM ein Mittagessen einnehmen konnten. Der Prüfer sah in dem Mittagessen einen Sachbezug, dessen Wert er mit dem für den Prüfungszeitraum (01.11.1983 bis 30.04.1986) geltenden Betrag der Sachbezugsverordnung (SachBezV) von 3,40 DM abzüglich eines Freibetrags von 1,50 DM und des gezahlten Preises von 1 DM ansetzte.