BFH - Urteil vom 30.11.1993 (IX R 60/91) - DRsp Nr. 1996/9967
BFH, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen IX R 60/91
DRsp Nr. 1996/9967
»Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft (§ 15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497).«