BFH - Urteil vom 30.11.1993
IX R 92/91
Normen:
FGO § 98 ;
Fundstellen:
BB 1994, 780
BFHE 173, 204
BStBl II 1994, 403
NJW 1995, 416
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.11.1993 (IX R 92/91) - DRsp Nr. 1996/9985

BFH, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen IX R 92/91

DRsp Nr. 1996/9985

»Über die Frage, ob einzelnen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Immobilienfonds) wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht negative Einkünfte zuzurechnen sind, darf das FG jedenfalls dann nicht durch Teilurteil entscheiden, wenn es das Fehlen einer solchen Absicht ausschließlich mit Umständen begründet, die alle Kommanditisten betreffen.«

Normenkette:

FGO § 98 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind - neben mehr als 590 anderen - Kommanditisten der X-Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. KG (Fonds). Gegenstand des Fonds ist der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien sind. In Erfüllung des Gesellschaftszwecks erwarb der Fonds Anfang 1981 99 v.H. der Anteile an sieben BGB -Gesellschaften - den sog. Objektgesellschaften -, die jeweils Eigentümer eines Grundstücks waren, die mit Einkaufszentren und ähnlichem bebaut waren oder bebaut werden sollten. Die restlichen Anteile an den BGB -Gesellschaften behielten die Eheleute G. Die BGB -Gesellschaften vermieteten die Grundstücke an einen Generalmieter, der die einzelnen Objekte seinerseits an eine Vielzahl von Untermietern weitervermietete. Über das Vermögen des Fonds wurde am 20.10.1986 das Konkursverfahren eröffnet.