BGH vom 03.06.1987
3 StR 146/87
Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
wistra 1987, 293

BGH - 03.06.1987 (3 StR 146/87) - DRsp Nr. 1996/14035

BGH, vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 3 StR 146/87

DRsp Nr. 1996/14035

Eine Steuerstraftat kann zwar nicht nur von den Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden selbst, sondern auch von einem Dritten (einer anderen Behörde oder einer Privatperson; hier: der Schweizer Polizei) entdeckt werden. Das setzt aber voraus, daß bereits durch die Kenntnis des Dritten von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Täters wahrscheinlich ist. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob damit zu rechnen ist, daß der Dritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weitergibt.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGH, NStZ 1987, 562 = wistra 1987, 392; BGH, NStZ 1987, 464; BGH, wistra 198, 308.