BGH vom 26.06.1984
2 StR 322/84
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d Abs. 2 ;
Fundstellen:
HFR 1985, 40
wistra 1985, 183

BGH - 26.06.1984 (2 StR 322/84) - DRsp Nr. 1996/14140

BGH, vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 2 StR 322/84

DRsp Nr. 1996/14140

Vortragsfähige Betriebsverluste gemäß § 10 d EStG können bei der Berechnung des etwaigen Gewinns aus dem relevanten Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden, da frühere Betriebsverluste mit einem etwaigen Gewinn aus diesem Veranlagungszeitraum in keinerlei Zusammenhang stehen. Demgemäß ist eine vorsätzliche Steuerhinterziehung auch dann anzunehmen, wenn der Täter weiß, daß der auf den relevanten Veranlagungszeitraum grundsätzlich vortragbare Betriebsverlust einen etwa denkbaren Gewinn bei weitem übersteigt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 10d Abs. 2 ;

Hinweise:

Zustimmend: Kohlmann, § 370 Rdn. 164.4; Vogelberg, ZAP 21/62; anders: BayObLG, DStR 1982, 366 = wistra 1982, 199; der Leitsatz der Entscheidung lautet: »Ein Verlustabzug nach § 10 d EStG ist auch ohne Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen von Amts wegen vorzunehmen. Er stellt deshalb keinen anderen Grund einer Steuerermäßigung i.S. des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO dar.«; vgl. auch Meine, wistra 1985, 9; Bublitz, DStR 1985, 653.

Bei der strafrechtlichen Verkürzungsberechnung bleibt ein Verlustrücktrag (§ 10 d Abs. 1 EStG) außer Betracht (Kohlmann, § 370 Rdn. 163.4). Denn ein Verlustrücktrag ist ein nachträglich eintretendes Ereignis, das einen einmal eingetretenen Verkürzungserfolg nicht ungeschehen machen kann.

Fundstellen
HFR 1985, 40
wistra 1985, 183