Zustimmend: Kohlmann, § 370 Rdn. 164.4; Vogelberg, ZAP 21/62; anders: BayObLG, DStR 1982, 366 = wistra 1982, 199; der Leitsatz der Entscheidung lautet: »Ein Verlustabzug nach § 10 d EStG ist auch ohne Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen von Amts wegen vorzunehmen. Er stellt deshalb keinen anderen Grund einer Steuerermäßigung i.S. des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO dar.«; vgl. auch Meine, wistra 1985, 9; Bublitz, DStR 1985, 653.
Bei der strafrechtlichen Verkürzungsberechnung bleibt ein Verlustrücktrag (§ 10 d Abs. 1 EStG) außer Betracht (Kohlmann, §
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