BGH - Beschluß vom 07.07.1993
5 StR 212/93
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 - Mittäter 6
HFR 1994, 353
ZfZ 1994, 246
wistra 1993, 302
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Beschluß vom 07.07.1993 (5 StR 212/93) - DRsp Nr. 1994/3610

BGH, Beschluß vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 5 StR 212/93

DRsp Nr. 1994/3610

Ein Steuerberater kann wegen mittäterschaftlich begangener versuchter Steuerhinterziehung, begangen unter anderem durch die Erwirkung zweier inhaltlich unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen und einer inhaltlich unrichtigen Privatfahrtenübersicht des Steuerpflichtigen verurteilt werden, auch wenn nur die wirtschaftliche Beseitigung des bereits bei dem von ihm vertretenen Steuerpflichtigen eingetretenen Steuerverkürzungen entstandenen Schadens im Wege der Neufestsetzung der Steuer geht. Es ist ohne Bedeutung, daß die Tat für den Steuerpflichtigen selbst nur als mitbestrafte Nachtat zu behandeln ist (BGHSt 38, 366).

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes: