1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die gleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von BGHSt 33, 163 fest. Die unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer berührt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist den Schuldspruch nicht, da die Umsatzsteuer fortgesetzt hinterzogen und das Gesamtgeschehen durch die gleichzeitige Abgabe der Steuererklärungen für alle drei Steuerarten zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurde.
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