BGH - Urteil vom 06.08.1993
StbSt (R) 1/93
Normen:
StBerG § 153 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 4 ; StPO § 275 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2184
BGHSt 39, 281
BRAK-Mitt 1994, 53
NJW 1994, 206
NStZ 1994, 90
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 06.08.1993 (StbSt (R) 1/93) - DRsp Nr. 1994/3593

BGH, Urteil vom 06.08.1993 - Aktenzeichen StbSt (R) 1/93

DRsp Nr. 1994/3593

1. In berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz ist bei Urteilen die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich. 2. Eine Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf setzt eine Gefahr für die Rechtspflege voraus. Es genügt, daß aufgrund einer schweren Pflichtverletzung das für jede Rechtsberatung unabdingbare Vertrauen zwischen dem Berater und seinem Mandanten sowie die für eine sachgerechte Rechtsberatung notwendige innere Unabhängigkeit des Beraters beeinträchtigt ist.

Normenkette:

StBerG § 153 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 4 ; StPO § 275 Abs. 2 ;

Gründe:

A. I. Der Steuerberater übernahm ab 1972 mit einer Ausnahmegenehmigung des Finanzministers Nordrhein-Westfalen die Geschäftsführung der Steuerberatungsgesellschaft Dr. G. und Dr. N. GmbH. 1975 wurde er als Rechtsanwalt beim Landgericht Duisburg zugelassen. Am 9. Mai 1975 legte er die Prüfung zum Steuerbevollmächtigten ab. Am selben Tag wurde er als Steuerbevollmächtigter bestellt. 1978 ließ er sich als Rechtsanwalt in Düsseldorf nieder, wo er am 14. Juni 1978 die Übergangsprüfung zum Steuerberater bestand und als solcher bestellt wurde.

Der Steuerberater ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 18. Dezember 1991 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.