FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.11.2012
2 K 38/12
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5; FGO § 136; FGO § 137; HGB § 249; HGB § 252; HGB § 266; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 560

Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält - Streitwertberechnung für die Feststellung eines negativen GdE

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 38/12

DRsp Nr. 2013/4608

Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält – Streitwertberechnung für die Feststellung eines negativen GdE

Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch auf die Provisionszahlung besteht. Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren. Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249 HGB. Die für die Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden i. S. des § 10d EStG entwickelten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 25 Satz 5; FGO § 136; FGO § 137; HGB § 249; HGB § 252; HGB § 266; GKG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Bildung einer Rückstellung.