Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält - Streitwertberechnung für die Feststellung eines negativen GdE
FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 38/12
DRsp Nr. 2013/4608
Bilanzierung von mit dem Risiko der Rückforderung behafteten Zahlungen, die ein Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhält – Streitwertberechnung für die Feststellung eines negativen GdE
Ein Provisionsanspruch ist realisiert, wenn nach den vertraglichen Bedingungen ein praktisch nicht mehr entziehbarer Anspruch auf die Provisionszahlung besteht.Soweit derartige Zahlungen nur als Vorschüsse auf künftige Provisionsansprüche anzusehen sind, mit deren Entstehung noch nicht sicher gerechnet werden kann, kommt eine Erfassung als realisierter Gewinn noch nicht in Betracht. Solche Vorschüsse sind als erhaltene Anzahlungen nach § 276 Abs. 3 Abschn. C 3 HGB zu passivieren.Zur Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen nach § 249HGB.Die für die Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden i. S. des § 10dEStG entwickelten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden.