FG München - Urteil vom 08.12.1999
9 K 1846/98
Normen:
AO 1977 § 163 ;

Billigkeitsmaßnahme im Falle der Weiterleitung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 9 K 1846/98

DRsp Nr. 2001/2165

Billigkeitsmaßnahme im Falle der Weiterleitung von Kindergeld

Beruft sich ein Ehemann (nach Auszug aus der ehelichen Wohnung) auf die Weiterleitung von Kindergeld an seine Ehefrau, ist darin die Beantragung einer Billigkeitsmaßnahme zu sehen, die im Verfahren wegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht geprüft werden kann, sondern Gegenstand eines selbständigen Verfahrens nach § 163 AO ist.

Normenkette:

AO 1977 § 163 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) das vom Beklagten (dem Arbeitsamt Passau, Familienkasse -AA-) zurückgeforderte Kindergeld für den Sohn Markus zu erstatten hat.

Markus (geboren am 7. Oktober 1991) lebte bei seinen Eltern in der Poinger Str. 2, 85551 Kirchheim-Heimstetten. Der Kl erhielt auf seinen Antrag vom AA monatliches Kindergeld.

Mit Verwaltungsakt vom 19. Januar 1998 hob das AA die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 1997 auf. Es ergab sich eine Rückforderung von 660 DM.

Im dagegen erhobenen Einspruch erläuterte der Kl, daß er am 7. Oktober 1997 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Markus sei weiterhin bei der Mutter geblieben. Der Kl habe über die Unterhaltszahlungen das Kindergeld an seine Ehefrau weitergeleitet.