BFH - Beschluss vom 20.11.2003
X B 65/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 362
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2135/02

Bindung an das Klagebegehren

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen X B 65/03

DRsp Nr. 2004/316

Bindung an das Klagebegehren

1. Das FG ist grds. an das vom Kl. verfolgte Klagebegehren gebunden. Es darf dem Kl. nichts zusprechen, das er nicht beantragt hat und nicht über etwas anderes (aliud) entscheiden, als der Kl. durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat.2. Das Gericht hat das Klagebegehren anhand der vom Kl. gegeben Begründung der Klage auszulegen und im Zweifel den Kl. zur Klarstellung aufzufordern.3. Ist der Antrag dem Wortlaut nach eindeutig gestellt und wird der Wortlaut durch die Ausführung des Kl. im Übrigen gestützt, ist für eine Auslegung des Klageantrags kein Raum mehr.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 96 Abs. 1 S. 2 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb in den Jahren 1997 und 1998 einen ...-Dienst und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zudem waren er und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) nichtselbständig tätig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst die Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Später forderte das FA den Kläger auf, Nachweise über die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Fremdarbeiten einzureichen.