I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb in den Jahren 1997 und 1998 einen ...-Dienst und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zudem waren er und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) nichtselbständig tätig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst die Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Später forderte das FA den Kläger auf, Nachweise über die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Fremdarbeiten einzureichen.
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