FG Hamburg - Urteil vom 09.10.2009
2 K 142/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1; BVerfGG § 31;

Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 142/09

DRsp Nr. 2009/25803

Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz

Das Gericht ist auch an die Anordnung der weiteren Anwendbarkeit des mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren § 4 Abs. 1 Hmb SpStG gebunden. Für eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht kein Raum

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1; BVerfGG § 31;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb zwei Spielhallen in der x-Straße in Hamburg. Von Januar bis Juli 1999 hatte sie dort 18 und ab August 1999 16 automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zum 15.02.2000 verkaufte die Klägerin die Doppelspielhalle mit Inventar für 100.000 DM.

Die Klägerin gab am 08.06.1999 eine Spielgerätesteueranmeldung für Januar 1999 über 10.800 DM (18 Geräte mal 600 DM) ab. Am 03.08.1999 meldete sie für den Zeitraum ab August 1999 Spielgerätesteuer von 9.600 DM (16 Geräte mal 600 DM) an. Auf den beiden Formularen hatte sie den gesondert von ihr unterzeichneten Zusatz hinzugefügt: 'Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Spielgerätesteuer.' Mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.1999 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.