FG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2004
IV 363/03
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 110 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 181 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 ;

Bindungswirkung der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes für Zurechnungsfeststellung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen IV 363/03

DRsp Nr. 2006/29746

Bindungswirkung der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes für Zurechnungsfeststellung

Ein Urteil des Finanzgerichts in Sachen Feststellung der Höhe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes hat Bindungswirkung hinsichtlich der Zurechnung/Aufteilung des Einheitswertes auf die Beteiligten.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 110 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 181 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 19 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die A GmbH (GmbH) mit Sitz im Inland betreibt ihre Geschäfte ausschließlich im Rahmen von Zweigniederlassungen in den USA. Gesellschafter der GmbH waren zum Stichtag die Kläger zu 1-8. Diese beteiligten sich mit unterschiedlich hohen Einlagen als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH. Neben diesen ist auch die B-KG, die Klägerin zu 10 (KG), als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt. Gesellschafter der KG waren die Kläger zu 1-8.