BFH - Urteil vom 17.03.2021
IV R 7/20
Normen:
GewStG § 7, § 35b Abs. 2 Satz 2; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1206
DStZ 2021, 730
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 841/16

Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

BFH, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen IV R 7/20

DRsp Nr. 2021/11926

Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

NV: Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Einkünfte wegen der in § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordneten Bindungswirkung nicht selbständig zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2017 – 5 K 841/16 aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 7, § 35b Abs. 2 Satz 2; FGO § 74;

Gründe

I.

Das hier zu entscheidende Revisionsverfahren betrifft das von dem Revisionsverfahren IV R 9/17 abgetrennte Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014.