BFH - Zwischenurteil vom 28.11.2018
I R 41/18
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 4;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 300
BFH/NV 2019, 1109
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2794/15

Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres für die Höhe des im Rücktragsjahr anzusetzenden Verlustrücktrags

BFH, Zwischenurteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen I R 41/18

DRsp Nr. 2019/11657

Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres für die Höhe des im Rücktragsjahr anzusetzenden Verlustrücktrags

1. NV: Der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs hat keine Bindungswirkung für die Höhe des im Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahrs anzusetzenden Verlustrücktrags (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 ist in dem Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember des Verlustentstehungsjahrs ein Verlustrücktrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er im Festsetzungsbescheid des Rücktragsjahrs tatsächlich angesetzt worden ist.

Tenor

Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 ist zulässig.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Satz 4;

Gründe

I.