FG München - Urteil vom 11.12.2009
7 K 1379/08
Normen:
AO § 129; AO § 184;

Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheids umfasst nicht den lediglich informatorischen Hinweis auf die hebesatzberechtigte Gemeinde

FG München, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 1379/08

DRsp Nr. 2010/3099

Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheids umfasst nicht den lediglich informatorischen Hinweis auf die hebesatzberechtigte Gemeinde

1. Ein berechtigtes Interesse für eine Korrektur eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 129 AO fehlt, wenn die Unrichtigkeit einen Sachverhalt betrifft, der nicht bindend für den Folgebescheid ist. 2. Über die Frage, wer hebeberechtigte Gemeinde ist, wird im Gewerbesteuermessbescheid nicht entschieden. Die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde ist gegenüber dem Gewerbesteuerbescheid nicht bindend.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129; AO § 184;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Gewerbesteuermessbescheide 2000 bis 2002 nach § 129 Abgabenordnung (AO)

Die Klägerin ist eine GmbH, die beim beklagten Finanzamt (FA) veranlagt wird. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 vom 6. August 2001 (2000), 30. Oktober 2002 (20001) und 13. August 2003 (2002) enthielten jeweils folgenden Hinweis: "Hebeberechtigte Gemeinde: 80331 München amtl. Gemeindeschlüssel: ...". Die Bescheide wurden bestandskräftig.