1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Gewerbesteuermessbescheide 2000 bis 2002 nach § 129 Abgabenordnung (AO)
Die Klägerin ist eine GmbH, die beim beklagten Finanzamt (FA) veranlagt wird. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 vom 6. August 2001 (2000), 30. Oktober 2002 (20001) und 13. August 2003 (2002) enthielten jeweils folgenden Hinweis: "Hebeberechtigte Gemeinde: 80331 München amtl. Gemeindeschlüssel: ...". Die Bescheide wurden bestandskräftig.
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