Bindungswirkung von Einspruchsentscheidungen gegenüber Dritten; Wiederkehrende Bezüge; Einheitlicher Lebenssachverhalt; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999
FG München, Urteil vom 28.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 5483/02
DRsp Nr. 2005/1811
Bindungswirkung von Einspruchsentscheidungen gegenüber Dritten; Wiederkehrende Bezüge; Einheitlicher Lebenssachverhalt; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999
1. Trotz der zwischen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1a und § 22 Nr. 1EStG bestehenden Wechselwirkung ist es möglich, dass der Erbringer der Leibrentenzahlungen seine Aufwendungen zwar in Abzug bringt, das Finanzamt aber an der korrespondierenden Besteuerung des Zahlungsempfängers aus abgabenrechtlichen Gründen gehindert ist.2. Wird der Leistungsempfänger zu dem auf den vollen Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren des Leistenden hinzugezogen, und wird dessen Begehren durch Abhilfebescheid entsprochen, ermöglichen die Absätze 4 und 5 des § 174AO, den bestandskräftigen Steuerbescheid gegen den Leistungsempfänger aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhalts in der Weise zu ändern, dass korrespondierend die wiederkehrenden Bezüge nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe der Besteuerung unterworfen werden.